Mit den beiden Schreiben ist es offensichtlich, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer unter Vorbehalt als selbständig Erwerbenden qualifizierte und ihrer Kasse anschloss. Damit fehlt es an einer berechtigten Vertrauensgrundlage, weswegen für eine Qualifikation als selbständig Erwerbender aufgrund des Vertrauensschutzes von vornherein kein Raum bleibt. 6. 6.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid rechtens ist und die Beschwerde abzuweisen ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).