5.3. Sowohl im Schreiben vom 24. September 2014 als auch im Schreiben vom 31. Oktober 2016 (BB 1) erläuterte die Ausgleichskasse, dass sie vom Beschwerdeführer die einverlangten Unterlagen nicht erhalten habe und er daher aus administrativen Gründen ihrer Kasse angeschlossen werde. Er solle beachten, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer aufgrund fehlender Nachweise nicht als selbständig Erwerbenden anerkenne. Mit den beiden Schreiben ist es offensichtlich, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer unter Vorbehalt als selbständig Erwerbenden qualifizierte und ihrer Kasse anschloss.