5.2. Die Ausgleichskasse erläutert, dass im Vorfeld der Abrechnungsperioden 2012 bis 2014 von der zuständigen Steuerbehörde nicht mit der AHV abgerechnetes Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher aufgefordert worden, Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit einzureichen. Dem sei er nicht nachgekommen, weswegen die Ausgleichskasse ihn aus rein administrativen Gründen als Selbständigerwerbenden der Ausgleichskasse angeschlossen habe. Sie habe ihn aber stets darauf hingewiesen, dass er aufgrund fehlender Nachweise grundsätzlich nicht als Selbständigerwerbender anerkannt werde.