5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf den Vertrauensschutz. Er bezahle seit über zehn Jahren Beiträge als selbständig Erwerbender und es habe sich in der Art und Weise seiner Arbeit nichts geändert. Dies sei die Vertrauensgrundlage. Da sich nichts geändert habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass er wiederum Beiträge als selbständig Erwerbender zahlen müsse. Er sei von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen, eine allfällige Fehlerhaftigkeit der vorangehenden Verfügungen habe ihm daher nicht auffallen können. Sollte der Beschwerdeführer als nicht selbständig Erwerbender qualifiziert werden, so müssten die Auftraggeber ihren jeweiligen Kostenanteil nachträglich zahlen.