4.15. Es liegt ein weiterer Rahmenvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der E____ GmbH, Frankfurt am Main, vom 17. November 2015 (KB 6) vor. Im strittigen Zeitraum 2015 bis 2017 macht der Beschwerdeführer jedoch keine Tätigkeit für die E____ geltend (vgl. Beschwerde S. 5f.), weswegen dieser Rahmenvertrag nicht weiter von Interesse ist. 4.16. In der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2019 wurde Herr D____ als Inhaber der Firma C____ befragt. Er gab an, dass es in der Branche üblich sei, dass bei grossen Kunden eine Beschäftigung für eine Einzelperson schwer zu erhalten sei, v.a. wenn die Projektarbeit in Teams gemacht werde.