400 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]), legt die Regelung der Dauer des Verhältnisses bzw. die Kündbarkeit des Verhältnisses unter Beobachtung einer Frist von einem Monat (vgl. § 11 des Vertrages) die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nahe. 4.14. Das Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl. Urteil des EVG H 138/99 vom 15. September 2000 E. 6/a) ein Indiz für eine weitergehende Unabhängigkeit sein. 4.15. Es liegt ein weiterer Rahmenvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der E____ GmbH, Frankfurt am Main, vom 17. November 2015 (KB 6) vor.