Vergütet werden ausschliesslich die geleisteten Arbeitszeiten, nicht die Fahrtzeiten. Abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Umfang der erbrachten Leistungen, die entsprechend nachzuweisen sind. 4.10. Der Rahmenvertrag enthält keine gesonderten Bestimmungen über den Arbeitsort. Damit war der Beschwerdeführer nicht örtlich in einen Betrieb integriert, was für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. 4.11. Im Vertrag wird für die Pflicht des Beschwerdeführers zur Einhaltung vereinbarter Termine auf den jeweiligen Einzelvertrag verwiesen. Den Klauseln zur Termineinhaltung kann für die beitragsrechtliche Qualifikation nichts entnommen werden.