4.6. Ein Blick auf die Vertragsverhältnisse bietet weitere Anhaltspunkte für die Qualifikation als selbständig oder unselbständig Erwerbstätige. Der Rahmenvertrag mit der C____ enthält Merkmale für das Vorliegen einer selbständigen als auch einer unselbständigen Tätigkeit. So geht mangels Bestehen einer Regelung aus dem Vertrag indirekt hervor, dass der Beschwerdeführer frei ist, für andere Auftraggeber tätig zu sein. Auch muss er nicht persönlich die Informatikdienstleistungen erbringen. So ist er damit nicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet, was ein weiteres wichtiges Kriterium der selbständigen Tätigkeit darstellt (vgl. Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] Rz.