3.3. Massgebend für eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist somit insbesondere, ob die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit über den Stand der Arbeiten zu berichten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort.