3.1. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.101). Diese Unterscheidung ist relevant für die Bestimmung der Person, welche die Beiträge zu entrichten hat. Während die Beiträge selbständig erwerbender Personen von diesen selber zu entrichten sind, hat der Arbeitgeber die Beiträge auf Entgelten für unselbständige Erwerbstätigkeit zu entrichten.