Er habe nicht nur für die C____, sondern auch für andere Auftraggeber gearbeitet. Er habe seine Arbeit hauptsächlich von zu Hause aus erledigt, habe nicht die Infrastruktur am Arbeitsplatz genutzt, sei keinen Weisungen untergeordnet gewesen und nicht persönlich zur Auftragserfüllung verpflichtet gewesen. Er sei daher als selbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren.