Er sei immer für mindestens zwei verschiedene Auftraggeber tätig gewesen. Er sei nicht persönlich zur Erfüllung des Auftrages verpflichtet gewesen, sondern hatte die Befugnis, Erfüllungsgehilfen beizuziehen. Da er ausser einem Computer und Internetanschluss keine weiteren Investitionen brauche, sei das Kriterium des unternehmerischen Risikos als Abgrenzungskriterium untauglich. Er habe den jeweiligen Auftraggebern Rechnung gestellt. Er habe nicht nur für die C____, sondern auch für andere Auftraggeber gearbeitet.