2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er biete seit über zehn Jahren Dienstleistungen im IT-Bereich an und programmiere vor allem für die Finanzbranche und habe bisher Beiträge als selbständig Erwerbstätiger entrichtet. Er übe eine Nischentätigkeit im IT-Bereich aus und er sei daher nicht auf besondere Werbung angewiesen. Man kenne sich in der Branche und werde weiterempfohlen. Zur Ausübung seiner Tätigkeit benötige er einen PC mit Internetanschluss. Er übe die Tätigkeit hauptsächlich zu Hause aus (zu 60 %), 40 % verbringe er vor Ort bei seinen Kunden. Er stelle kein Personal an, weil die Kunden gerade wegen seines Know-Hows zu ihm kämen.