1.2. Da die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. April 2018 hat die Ausgleichskasse eine für die C____ entfaltete Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.