{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-3_2019-01-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=67241&W10_KEY=3230855&nTrefferzeile=46&Template=search_result_document.html", "Checksum": "713b304e3d5d6413e0353f3d98e08683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.3", "SVG.2019.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:14", "Checksum": "ffbaf819c7a85166292daa22145ecd1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)\nRegeste:\nSelbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit\n\n\nbeim Einsatzbetrieb. Dabei rechnete er jeweils eine bestimmte Anzahl\nArbeitstage pro Monat ab zu einem festen Tagessatz von Euro 663.--. Die Tätigkeitsnachweise\nerfassen die jeweils geleistete Arbeitszeit. Dabei fällt auf, dass alle\nTätigkeitsnachweise als Logo die „[...] H____“ anführen. Die Zeiterfassung\nweist eine Spalte „erfasste Zeit“ und eine Spalte „anerkannte Zeit“ auf. Dabei\nwird die Zeit nur bis zu einem Tag anerkannt, auch wenn am jeweiligen Tag Zeit\nüber einen Tag hinaus erfasst wurde. Der Zeit-Saldo am Ende des Monats weist\njeweils eine nicht anerkannte Zeit auf. Diese nicht anerkannte Zeit, in der\nRegel eine pro Monat aufgerechnete Zeit von zwei bis vier Arbeitstagen (vgl. die\neinzelnen Tätigkeitsnachweise) wurde von der C____ nicht vergütet. Eine\nAusnahme bildet die Rechnungsperiode Juli bis Dezember 2017, in der auch die\nnicht anerkannte Zeit vergütet wurde.\n4.20.\nFolgende Elemente der Abrechnungen mit der C____ sprechen für eine unselbständige\nTätigkeit: Nichtvergütung geleisteter Mehrarbeit für einen Grossteil der\nAbrechnungen, Rechnungstellung jeweils an die C____, Erfassung der Zeit nicht\nbloss nach Stunden, sondern auch nach Zeitpunkten.\n4.21.\nDenkbar ist die Annahme, dass die C____ bloss eine\nVermittlertätigkeit übernommen hat, da - wie mehrmals vom Beschwerdeführer\nausgeführt - ein Einzelner nicht an Grosskunden herankomme. Es fehlen in den\nAkten jedoch jegliche Hinweise für die Annahme einer solchen\nVermittlertätigkeit. Insbesondere müsste für die Übernahme einer solchen\nVermittlung das entsprechende Honorar des Beschwerdeführers an die C____ dafür\nersichtlich sein. Auch die eingereichten Verträge sprechen nicht für eine\nsolche Annahme, denn sie regeln das Verhältnis zwischen der C____ als\n„Auftraggeber“ des Beschwerdeführers und nicht umgekehrt. Bei der Annahme einer\nVermittlertätigkeit durch die C____ wäre der Beschwerdeführer Auftraggeber\ngewesen.\n4.22.\nInsgesamt überwiegen die für eine unselbständige Tätigkeit\nsprechenden Merkmale. Insbesondere fällt die wirtschaftliche Abhängigkeit von\nder C____ besonders hoch ins Gewicht. Aber auch die Vertragsverhältnisse, die\nArt und Weise der Rechnungsstellung und die Nichtbeschäftigung von eigenem\nPersonal sprechen für die Qualifikation als unselbständige Tätigkeit. Unter\ndiesen Umständen ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C____ als\nunselbständige Tätigkeit einzustufen.\n5.\n5.1.\nDer Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf den\nVertrauensschutz. Er bezahle seit über zehn Jahren Beiträge als selbständig\nErwerbender und es habe sich in der Art und Weise seiner Arbeit nichts\ngeändert. Dies sei die Vertrauensgrundlage. Da sich nichts geändert habe, habe\ner davon ausgehen dürfen, dass er wiederum Beiträge als selbständig Erwerbender\nzahlen müsse. Er sei von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen, eine\nallfällige Fehlerhaftigkeit der vorangehenden Verfügungen habe ihm daher nicht\nauffallen können. Sollte der Beschwerdeführer als nicht selbständig Erwerbender\nqualifiziert werden, so müssten die Auftraggeber ihren jeweiligen Kostenanteil\nnachträglich zahlen. Bezüglich des öffentlichen Interesses sei es sekundär, wer\ndie Beiträge entrichte.\n5.2.\nDie Ausgleichskasse erläutert, dass im Vorfeld der\nAbrechnungsperioden 2012 bis 2014 von der zuständigen Steuerbehörde nicht mit\nder AHV abgerechnetes Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger\nErwerbstätigkeit gemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher aufgefordert\nworden, Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit einzureichen.\nDem sei er nicht nachgekommen, weswegen die Ausgleichskasse ihn aus rein\nadministrativen Gründen als Selbständigerwerbenden der Ausgleichskasse\nangeschlossen habe. Sie habe ihn aber stets darauf hingewiesen, dass er\naufgrund fehlender Nachweise grundsätzlich nicht als Selbständigerwerbender\nanerkannt werde.\n5.3.\nSowohl im Schreiben vom 24. September 2014 als auch im Schreiben vom\n31. Oktober 2016 (BB 1) erläuterte die Ausgleichskasse, dass sie vom Beschwerdeführer\ndie einverlangten Unterlagen nicht erhalten habe und er daher aus administrativen\nGründen ihrer Kasse angeschlossen werde. Er solle beachten, dass die Ausgleichskasse\nden Beschwerdeführer aufgrund fehlender Nachweise nicht als selbständig\nErwerbenden anerkenne. Mit den beiden Schreiben ist es offensichtlich, dass die\nAusgleichskasse den Beschwerdeführer unter Vorbehalt als selbständig Erwerbenden\nqualifizierte und ihrer Kasse anschloss. Damit fehlt es an einer berechtigten\nVertrauensgrundlage, weswegen für eine Qualifikation als selbständig Erwerbender\naufgrund des Vertrauensschutzes von vornherein kein Raum bleibt.\n6.\n6.1.\nAus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene\nEinspracheentscheid rechtens ist und die Beschwerde abzuweisen ist.\n6.2.\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).\n"}