{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-3_2019-01-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=67241&W10_KEY=3230855&nTrefferzeile=46&Template=search_result_document.html", "Checksum": "713b304e3d5d6413e0353f3d98e08683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.3", "SVG.2019.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:14", "Checksum": "ffbaf819c7a85166292daa22145ecd1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)\nRegeste:\nSelbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit\n\n4.9.\nEs liegt ein undatierter „Rahmenvertrag\n2014-12“ zwischen der C____ und dem Beschwerdeführer vor (BB 5). Gegenstand des\nVertrages sind Beratungsleistungen für den Auftraggeber, wobei der\nAuftragnehmer das Recht hat, einzelne Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe\nvon Gründen abzulehnen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Erteilung von\nEinzelaufträgen. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen werden in einem\nEinzelvertrag festgelegt. Der Auftraggeber ist nicht weisungsbefugt. Termine\nfür die Erbringung der Dienstleistungen können im jeweiligen Einzelvertrag\nvereinbart werden, ansonsten sind die Termine der jeweiligen Kundenprojekte\nmassgeblich. Ein Punkt befasst sich sodann ausführlich mit den Rechten an den\nArbeitsergebnissen. Sodann ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, jeden\nAuftrag höchstpersönlich auszuführen, er kann auch Erfüllungsgehilfen einsetzen.\nDie Geheimhaltung und der Datenschutz wird geregelt. Im Weiteren gewährleistet\nder Auftragnehmer, dass seine Leistungen den vertraglichen Abmachungen entsprechen.\nUm die ordentliche Durchführung der Arbeiten sicherzustellen und auftretende\nFragen und sonstige Angelegenheiten zu klären, bleiben die Vertragsparteien in\nlaufender Verbindung und legen bei Bedarf Gesprächstermine fest. Der Auftragnehmer\nerhält für seine Leistungen nur die im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten\nVergütungen, mit der auch alle dem Auftraggeber eingeräumten Rechte abgegolten\nsind. Vergütet werden ausschliesslich die geleisteten Arbeitszeiten, nicht die\nFahrtzeiten. Abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Umfang der erbrachten\nLeistungen, die entsprechend nachzuweisen sind.\n4.10.\nDer Rahmenvertrag enthält keine gesonderten\nBestimmungen über den Arbeitsort. Damit war der Beschwerdeführer nicht örtlich\nin einen Betrieb integriert, was für eine selbständige Erwerbstätigkeit\nspricht.\n4.11.\nIm Vertrag wird für die Pflicht des\nBeschwerdeführers zur Einhaltung vereinbarter Termine auf den jeweiligen\nEinzelvertrag verwiesen. Den Klauseln zur Termineinhaltung kann für die\nbeitragsrechtliche Qualifikation nichts entnommen werden.\n4.12.\nEin Honorar wurde nicht vereinbart, sondern es wird\nwiederum auf den Einzelauftrag verwiesen. Vergütet werden ausschliesslich die\ngeleisteten Arbeitszeiten, nicht die Fahrtzeiten, mit Ausnahme der im Auftrag\ndes Auftraggebers durchgeführten Reisen. Abgerechnet werde nach dem\ntatsächlichen Umfang der erbrachten Leistungen, diese seien entsprechend\nnachzuweisen. Die Rapportierung von Stunden ist gemäss Rechtsprechung\nauch bei selbständigen Auftragnehmern anzutreffen und ist daher nicht als Indiz\nfür eine unselbständige Tätigkeit zu werten (Urteil des Bundesgerichts\n9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7; Urteile des EVG H 39/05 und H 43/05 vom\n9. November 2005 E. 7.2.3).\n4.13.\nDa ein Auftragsverhältnis typischerweise jederzeit kündbar ist (vgl.\nArt. 400 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR\n220]), legt die Regelung der Dauer des Verhältnisses bzw. die Kündbarkeit des\nVerhältnisses unter Beobachtung einer Frist von einem Monat (vgl. § 11 des\nVertrages) die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nahe.\n4.14.\nDas Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl. Urteil\ndes EVG H 138/99 vom 15. September 2000 E. 6/a) ein Indiz für eine weitergehende\nUnabhängigkeit sein.\n4.15.\nEs liegt ein weiterer Rahmenvertrag zwischen\ndem Beschwerdeführer und der E____ GmbH, Frankfurt am Main, vom 17. November\n2015 (KB 6) vor. Im strittigen Zeitraum 2015 bis 2017 macht der Beschwerdeführer\njedoch keine Tätigkeit für die E____ geltend (vgl. Beschwerde S. 5f.), weswegen\ndieser Rahmenvertrag nicht weiter von Interesse ist.\n4.16.\nIn der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2019 wurde Herr D____ als Inhaber\nder Firma C____ befragt. Er gab an, dass es in der Branche üblich sei, dass bei\ngrossen Kunden eine Beschäftigung für eine Einzelperson schwer zu erhalten sei,\nv.a. wenn die Projektarbeit in Teams gemacht werde. Diese Schwierigkeit erfordere\neine Zusammenarbeit mit ihnen als Subunternehmer. Des Weiteren stellte sich heraus,\ndass Herr D____ auch Geschäftsführer der F____ ist sowie der I____-Holding, zu\nder sowohl die C____ als auch die F____ gehören (vgl. auch [...], abgefragt am\n15. April 2019).\n4.17.\nGemäss seinen Angaben wurde der\nAuftrag für die H____ über die F____ akquiriert. Angesprochen hat Herr D____\nauch die Risikoübernahme. Es stelle sich die Frage, wer bis zu einem gewissen\nGrad gegenüber dem Kunden das Risiko übernehme und wer das Risiko dem Kunden gegenüber trage, falls der Subunternehmer ausfalle, wobei er sich\nbei dieser Fragestellung auf die einzelnen Unternehmen der Holding bezog. Sie\nseien kein reiner Vermittler, sondern sorgten auch dafür, dass ein Ersatz\naufgeboten werde, weil die Skills sehr speziell seien.\n4.18.\nDie Kundengewinnung erfolgte damit durch die C____. Der Beschwerdeführer\nhat kein spezifisches Unternehmerrisiko getragen, als er für die C____ tätig war.\nEr trug vielmehr ein Risiko vergleichbar mit\nder Gefahr des Stellenverlustes bei unselbständig Erwerbenden. Dies spricht für\ndie Qualifikation als unselbständig Erwerbstätiger.\n4.19.\nDer Beschwerdeführer hat diverse Rechnungen an die C____ sowie Tätigkeitsnachweise\neingereicht (KB 7 bis 14). Diese Einsätze sind in vier Zeiträume eingeteilt:\nJanuar bis Juni 2018 - Projekt bei der H____ Frankfurt/Main (KB 7 und 8), Juli bis\nDezember 2017 - Projekt bei der H____ Münster (KB 9 und 10), Januar bis Dezember\n2016 - Projekt bei der H____ Frankfurt/Main (KB 11 und 12) und Januar bis\nOktober 2015 - Projekt bei der H____ Frankfurt/Main (KB 13 und 14). Der Beschwerdeführer\nhat der C____ monatlich Rechnung gestellt auf der Basis der Tätigkeitsnachweise"}