{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-3_2019-01-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=67241&W10_KEY=3230855&nTrefferzeile=46&Template=search_result_document.html", "Checksum": "713b304e3d5d6413e0353f3d98e08683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.3", "SVG.2019.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:14", "Checksum": "ffbaf819c7a85166292daa22145ecd1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)\nRegeste:\nSelbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit\n\n4.2.\nEs ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn er\ngeltend macht, dass er für seine Tätigkeit keine erheblichen Investitionen\nbenötigt. Es reicht, dass er einen Computer und eine Internetverbindung hat.\nDass er zeitweise vor Ort arbeiten muss, macht eine selbständige Tätigkeit noch\nnicht zu einer unselbständigen. Nachvollziehbar - zumindest teilweise - ist\nauch, dass er nicht durch Werbung, wie etwa eine eigene Homepage oder\nVisitenkarten, nach aussen tritt, weil er eine Nischentätigkeit ausübt und bei\nden einschlägigen Firmen ohnehin bekannt ist. Dennoch ist zu bemerken, dass er\ndamit nicht nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und\ndurch diese Nichtteilnahme sein wirtschaftliches Risiko erhöht. Als Informatiker\nsollte es ihm möglich sein, auch andere als die von ihm angesprochenen\nspeziellen Informatikdienstleistungen anzubieten. Diese Abgrenzungskriterien\nsind daher zur Qualifikation der Art der Erwerbstätigkeit wenig aussagekräftig.\n4.3.\nEin charakteristisches Merkmal einer\nselbständigen Erwerbstätigkeit ist die Beschäftigung von eigenem Personal. Der\nBeschwerdeführer hat kein Personal beschäftigt. Auch hat er nicht behauptet,\nPersonal beschäftigen zu wollen. Gemäss Rahmenvertrag mit der C____ (BB 5) wäre\nes ihm erlaubt, zur Auftragserfüllung auch Erfüllungsgehilfen heranzuziehen.\nDer Einwand der Ausgleichskasse, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er\nwerde insbesondere aufgrund seines besonderen Know-hows beauftragt, verfängt\nnicht. Ein Erfüllungsgehilfe wäre dem Beschwerdeführer gegenüber\nweisungsgebunden, sodass auch bei Einsatz eines Erfüllungsgehilfen noch immer\ndas Know-how des Beschwerdeführers von Bedeutung ist.\n4.4.\nDie Befugnis, Erfüllungsgehilfen einzusetzen, spricht für\neine selbständige Tätigkeit. Faktisch ist ein solcher Beizug Dritter aber nicht\nerfolgt. Somit überwiegt bei diesem Element die Unselbständigkeit\nder Erwerbstätigkeit.\n4.5.\nNicht zu übersehen ist, dass der\nBeschwerdeführer einzig der C____ für seine geleistete Arbeit Rechnung stellt.\nEinsätze bzw. eine Rechnungsstellung an andere Betriebe wies er nicht nach.\nDamit besteht eine Abhängigkeit in Form eines Klumpenrisikos vom\nHauptauftraggeber, der C____. Damit verbunden ist das Risiko, bei veränderten\nVerhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden. Sollte dieser eine Auftraggeber\ntatsächlich wegfallen, so sind grosse Zweifel angebracht, ob es dem Beschwerdeführer\nmöglich ist, rasch und flexibel auf einen solchen Ausfall zu reagieren und neue\nKunden zu akquirieren. In der Verhandlung ist offensichtlich geworden, dass die\ngrossen Firmen, für die der Beschwerdeführer gearbeitet hat, einzelne Informatiker\nnicht selbst anstellen wollen, sondern ihre Aufträge über eine Zwischenfirma\nabwickeln. Auch fällt auf, dass die C____ aktuell in Liquidation ist und der Beschwerdeführer\nsich derzeit eine Auszeit von der Arbeit genommen hat (vgl. Verhandlungsprotokoll).\nDiese Elemente sprechen sehr stark für eine wirtschaftliche Abhängigkeit von\nder C____ und haben daher bei der Würdigung dieses Falles ein hohes Gewicht.\n4.6.\nEin Blick auf die Vertragsverhältnisse bietet\nweitere Anhaltspunkte für die Qualifikation als selbständig oder unselbständig\nErwerbstätige. Der Rahmenvertrag mit der C____ enthält Merkmale für das\nVorliegen einer selbständigen als auch einer unselbständigen Tätigkeit. So geht\nmangels Bestehen einer Regelung aus dem Vertrag indirekt hervor, dass der\nBeschwerdeführer frei ist, für andere Auftraggeber tätig zu sein. Auch muss er\nnicht persönlich die Informatikdienstleistungen erbringen. So ist er damit\nnicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet, was ein weiteres\nwichtiges Kriterium der selbständigen Tätigkeit darstellt (vgl. Wegleitung über\nden massgebenden Lohn [WML] Rz. 1015).\n4.7.\nFür Tätigkeiten im Bereich der\nDienstleistungen, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende\nInvestitionen erfordern, kommt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit\ngegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht zu (vgl. Urteil des\nBundesgerichts vom 6. Juni 2013, 9C_930/2012, E. 6.2). Es ist daher bei der\nPrüfung insbesondere diesem Aspekt Rechnung zu tragen.\n4.8.\nFür eine weitere Würdigung der wirtschaftlichen\nGegebenheiten ist der Rahmenvertrag (BB 5) und der Einsatzvertrag (BB 15) mit\nder C____ näher zu untersuchen. Auftraggeber ist jeweils die C____.\n"}