{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-3_2019-01-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=67241&W10_KEY=3230855&nTrefferzeile=46&Template=search_result_document.html", "Checksum": "713b304e3d5d6413e0353f3d98e08683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.3", "SVG.2019.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:14", "Checksum": "ffbaf819c7a85166292daa22145ecd1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)\nRegeste:\nSelbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit\n\n2.3.\nDie Ausgleichskasse wendet ein, dass die vom Beschwerdeführer\naufgelisteten Tätigkeiten alle für die C____ erbracht worden seien. Er habe auf\nderen Namen und Rechnung Projektarbeit bei der H____ und für deren Kunden\ngeleistet. Bei den als weitere Auftraggeber bezeichneten Firmen F____ und G____\nhandle es sich um Kundschaft des Einsatzbetriebes des Beschwerdeführers. Sie\nseien nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer gestanden. Der\nBeschwerdeführer habe temporär ein Vollpensum für die gleiche Auftraggeberin\ngeleistet und sei daher wirtschaftlich von ihr abhängig. Er habe kein\nspezifisches Unternehmerrisiko zu tragen. Er sei gehalten gewesen, die Aufträge\nnach den Kundenstandards auszuführen. Gegenüber der C____ sei er zur\nRechenschaftsablegung über seine Leistungen in Form von Rapporten verpflichtet\ngewesen. Insgesamt würden die Merkmale einer Arbeitsleistung in Form des\ntemporären Personalverleihs und damit einer unselbständigen Tätigkeit\nüberwiegen. In der Duplik macht die Ausgleichskasse deutlich, der\nAHV-rechtliche Beitragsstatus werde bezogen auf jedes Einkommen und nicht\nbezogen auf die Person des Versicherten geprüft. Die tatsächlich nachgewiesene\nTätigkeit betreffe ausschliesslich Projektarbeit bei der H____, die der Beschwerdeführer\nim Namen und auf Rechnung der C____ erbracht habe.\n2.4.\nEs ist zu untersuchen, ob die Ausgleichskasse die Tätigkeit des\nBeschwerdeführers zu Recht als unselbständige Tätigkeit qualifiziert hat.\n3.\n3.1.\nDie sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger\nrichtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte\nErwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger\nErwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG, sowie Art. 6 ff. der\nVerordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,\nAHVV; SR 831.101). Diese Unterscheidung ist relevant für die Bestimmung der\nPerson, welche die Beiträge zu entrichten hat. Während die Beiträge selbständig\nerwerbender Personen von diesen selber zu entrichten sind, hat der Arbeitgeber\ndie Beiträge auf Entgelten für unselbständige Erwerbstätigkeit zu entrichten.\n3.2.\nNach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall\nselbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der\nRechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind\nvielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse\nvermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation\nzu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig\nist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in\nbetriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist\nund kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein\nlassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen\nableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden\nSachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen\nPerson jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu\nbeurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,\nmuss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten\nFall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 mit Hinweisen).\n3.3.\nMassgebend für eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist somit\ninsbesondere, ob die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat,\nwirtschaftlich vom \"Arbeitgeber\" abhängig ist und während der\nArbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere\nErwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines\nbestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit über den Stand der Arbeiten zu\nberichten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das\nwirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der\n(alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer\nregelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des\nErwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim\nStellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c).\n3.4.\nSelbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die\nbeitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei\nbestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen\nVerkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu\nschaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte\nGegenleistung abgegolten wird. Charakteristische Merkmale einer\nselbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die\nBenützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem\nPersonal (BGE 122 V 169 E. 3c). Besonderes Gewicht kommt dabei dem\nUnternehmerrisiko zu. Das spezifische Unternehmerrisiko zeigt sich in\nbedeutenden (ausschliesslich oder doch zumindest überwiegend für berufliche Zwecke\ngetätigten) Investitionen, massgeblichem Kapitaleinsatz, dem Aufkommen müssen\nfür Unkosten für Personal und Miete; vor allem aber im Einstehen müssen für\nVerluste aus der Insolvenz von Kunden, aus Mängeln der Lieferung bzw. aus unsorgfältiger\nDienstleistung oder aus Fehldispositionen (vgl. Wegleitung über den massgebenden\nLohn [WML] Rz. 1014f.).\n3.5.\nEDV-Spezialisten üben eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn\nsie arbeitsorganisatorisch weisungsgebunden sind, die Einrichtungen der\nAuftraggebenden nutzen und persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet sind\n(WML 4108).\n4.\n4.1.\nEs sind im Folgenden\ndie wirtschaftlichen Gegebenheiten zu analysieren.\n"}