{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-3_2019-01-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=67241&W10_KEY=3230855&nTrefferzeile=46&Template=search_result_document.html", "Checksum": "713b304e3d5d6413e0353f3d98e08683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.3", "SVG.2019.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:14", "Checksum": "ffbaf819c7a85166292daa22145ecd1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 AH.2018.3 (SVG.2019.128)\nRegeste:\nSelbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 30.\nJanuar 2019\nMitwirkende\nDr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.\nWaegeli , lic. iur. R. Schnyder\nund\nGerichtsschreiberin Dr. B. Gruber\nParteien\nA____\n[...]\nvertreten durch B____, Advokatin,\n[...]\nBeschwerdeführer\nAusgleichskasse Basel-Stadt\nWettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2018.3\nEinspracheentscheid vom 13. April\n2018\nSelbständige oder unselbständige\nErwerbstätigkeit\nTatsachen\nI.\nDer Beschwerdeführer arbeitet als Informatiker unter anderem\nfür die C____ GmbH, Pratteln (im Folgenden: C____). Im Schreiben vom 24.\nSeptember 2014 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1) teilte die Ausgleichskasse\nBasel-Stadt (Ausgleichskasse) dem Beschwerdeführer betreffend die\nBeitragsperiode 2012 mit, dass sie die einverlangten Unterlagen betreffend\nNachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erhalten hätten, er aus\nadministrativen Gründen ihrer Kasse angeschlossen werde, er aber aufgrund der\nfehlenden Nachweise nicht als Selbständigerwerbender anerkannt werde. Ein\ngleichlautendes Schreiben für die Beitragsperiode 2014 datiert vom 31. Oktober\n2016 (BAB 1). Am 8. September 2017 (BAB 2) reichte der Beschwerdeführer Belege\nbetreffend seine Tätigkeit für die C____ im Jahr 2015 ein.\nMit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (BAB 3) qualifizierte die\nAusgleichskasse die Tätigkeit des Beschwerdeführers als unselbständige\nErwerbstätigkeit. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2017 (BAB\n4) Einsprache. Nachdem der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht\nhatte, wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13.\nApril 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 2) ab.\nII.\nIn der Beschwerde vom 22. Mai 2018 beantragt der\nBeschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse, ihn\nals selbständig erwerbstätig zu qualifizieren und die entsprechenden Beiträge\nzu erheben.\nIn der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 schliesst die\nAusgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.\nMit Replik vom 29. August 2018 hält der Beschwerdeführer an\nseinen Anträgen fest. Die Ausgleichskasse hält ihrerseits an ihren Anträgen in\nder Duplik vom 27. September 2018 fest.\nIII.\nAm 30. Januar 2019 findet vor dem Sozialversicherungsgericht\nBasel-Stadt die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner\nRechtsvertreterin und eines Vertreters der Ausgleichskasse statt. Als Zeuge wird\nHerr D____ befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen\nwird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe\nverwiesen. Im Anschluss an die Verhandlung findet die Urteilsberatung durch die\nKammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nGemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015\nbetreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft\n(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht\nBasel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die\nörtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes\nvom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR\n831.10).\n1.2.\nDa die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober\n2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)\nrechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen\nerfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nMit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. April 2018 hat die\nAusgleichskasse eine für die C____ entfaltete Tätigkeit als unselbständige\nErwerbstätigkeit qualifiziert.\n2.2.\nDer Beschwerdeführer bringt vor, er biete seit über zehn Jahren\nDienstleistungen im IT-Bereich an und programmiere vor allem für die Finanzbranche\nund habe bisher Beiträge als selbständig Erwerbstätiger entrichtet. Er übe eine\nNischentätigkeit im IT-Bereich aus und er sei daher nicht auf besondere Werbung\nangewiesen. Man kenne sich in der Branche und werde weiterempfohlen. Zur Ausübung\nseiner Tätigkeit benötige er einen PC mit Internetanschluss. Er übe die\nTätigkeit hauptsächlich zu Hause aus (zu 60 %), 40 % verbringe er vor\nOrt bei seinen Kunden. Er stelle kein Personal an, weil die Kunden gerade wegen\nseines Know-Hows zu ihm kämen. Er brauche also keine grossen Investitionen zur\nAusübung seiner Tätigkeit.\nIn den letzten drei Jahren habe er seine Dienstleistungen\nverschiedenen Unternehmen zur Verfügung gestellt, und zwar der C____, Pratteln,\nder E____ GmbH, Frankfurt am Main, der F____ GmbH, Hof, und für die G____ AG,\nKöln. Im Jahr 2017 habe er Aufträge für die C____, die F____ und die G____ AG getätigt,\nim Jahr 2016 sowie 2015 für die C____ und die F____. Er sei immer für\nmindestens zwei verschiedene Auftraggeber tätig gewesen. Er sei nicht\npersönlich zur Erfüllung des Auftrages verpflichtet gewesen, sondern hatte die\nBefugnis, Erfüllungsgehilfen beizuziehen.\nDa er ausser einem Computer und Internetanschluss keine\nweiteren Investitionen brauche, sei das Kriterium des unternehmerischen Risikos\nals Abgrenzungskriterium untauglich. Er habe den jeweiligen Auftraggebern\nRechnung gestellt. Er habe nicht nur für die C____, sondern auch für andere\nAuftraggeber gearbeitet. Er habe seine Arbeit hauptsächlich von zu Hause aus\nerledigt, habe nicht die Infrastruktur am Arbeitsplatz genutzt, sei keinen\nWeisungen untergeordnet gewesen und nicht persönlich zur Auftragserfüllung\nverpflichtet gewesen. Er sei daher als selbständig Erwerbstätiger zu\nqualifizieren.\n"}