1.4. Daraus folgt, dass für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 21. Dezember 2017 das Bundesverwaltungsgericht und nicht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zuständig ist. Das Sozialversicherungsgericht kann daher auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Verfahren ist kostenlos. Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer Rechtsmittelbelehrung