Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht: Gemäss Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist in Fällen, wo ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland wohnt, das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Art. 200 AHVV regelt somit die Zuständigkeit für Beschwerden von "obligatorisch Versicherten", mithin solchen, die in der Schweiz arbeiten und im Ausland wohnen (insb. von Grenzgängern; vgl. dazu auch BGE 100 V 53, 60 E. 5.).