ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten bzw. Beschwerde führenden Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). 1.3. 1.3.1. Im Einspracheentscheid der SAK vom 21. Dezember 2017 (AB 59) wird in der Rechtsmittelbelehrung, unter Hinweis auf Art. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;