1. 1.1. Das Sozialversicherungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. u.a. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, N 10 zu Art. 35 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erachtet es sich als unzuständig, überweist es die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Gericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG). 1.2. Für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Sozialversicherungsrecht ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.