II. a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 30. Januar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es seien der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 der SAK und die Verfügung vom 23. November 2016 vollumfänglich aufzuheben. (2.) Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge. b) Die SAK schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde. c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. April 2018 an seiner Beschwerde fest.