Die SAK traf in der Folge weitere Abklärungen (vgl. AB 38-41) und setzte dem Beschwerdeführer anschliessend nochmals eine Frist zur Bezahlung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen (vgl. AB 43). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Juli 2017 (vgl. AB 48). Dessen ungeachtet wies die SAK die Einsprache schliesslich mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 ab (vgl. AB 59).