hierüber (vgl. AB 28). b) Mit Verfügung vom 23. November 2016 forderte die SAK vom Beschwerdeführer die ab 1. November 2015 bis 31. Juli 2016 zu Unrecht weiter ausgerichtete AHV-Rente in der Höhe von insgesamt Fr. 15'606.00 zurück (vgl. AB 24). Hiergegen erhob dieser am 26. November 2016 Einsprache. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die infrage stehenden Rentenbetreffnisse seien gar nicht eingegangen (vgl. AB 27, S. 4). Die SAK traf in der Folge weitere Abklärungen (vgl. AB 38-41) und setzte dem Beschwerdeführer anschliessend nochmals eine Frist zur Bezahlung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen (vgl. AB 43).