{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-2_2019-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=65874&W10_KEY=3230855&nTrefferzeile=41&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3f9ffd8f7c6a1b44e4dd4171b7bf74bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.2", "SVG.2019.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2019 AH.2018.2 (SVG.2019.56)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.02.2019 AH.2018.2 (SVG.2019.56)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.02.2019 AH.2018.2 (SVG.2019.56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattung AHV-Rente; Zuständigkeit des Gerichts"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:19", "Checksum": "914af60b2060bcdc87ed15eb14b88b30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2019 AH.2018.2 (SVG.2019.56)\nRegeste:\nRückerstattung AHV-Rente; Zuständigkeit des Gerichts\n\n1.\n1.1. Das Sozialversicherungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. u.a. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, N 10 zu Art. 35 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erachtet es sich als unzuständig, überweist es die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Gericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG).\n1.2. Für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Sozialversicherungsrecht ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten bzw. Beschwerde führenden Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).\n1.3. 1.3.1. Im Einspracheentscheid der SAK vom 21. Dezember 2017 (AB 59) wird in der Rechtsmittelbelehrung, unter Hinweis auf Art. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), als zuständiges Gericht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt angegeben.\n1.3.2. Gemäss Art. 85bis AHVG entscheidet über Beschwerden von \"Personen im Ausland\" – in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG – das Bundesverwaltungsgericht (Satz 1). Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz hat (Satz 2).\n1.3.3. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht: Gemäss Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist in Fällen, wo ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland wohnt, das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Art. 200 AHVV regelt somit die Zuständigkeit für Beschwerden von \"obligatorisch Versicherten\", mithin solchen, die in der Schweiz arbeiten und im Ausland wohnen (insb. von Grenzgängern; vgl. dazu auch BGE 100 V 53, 60 E. 5.).\n1.3.3. Über Beschwerden von im Ausland wohnhaften, nicht mehr erwerbstätigen (d.h. nicht mehr obligatorisch versicherten) Personen entscheidet – gestützt auf Art. 85bis Satz 1 AHVG – das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2824/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 1.1). Diese Zuständigkeit gilt auch für Beschwerden von Rechtsnachfolgern der im Ausland wohnhaft gewesenen Rentenbezüger, selbst wenn diese in der Schweiz wohnen (vgl. dazu insb. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1934/2015 vom 31. August 2017 E. 1.1 und C-7080/2016 vom 24. Oktober 2017; siehe auch die Urteile C-1711/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1 und C-3378/2007 vom 28. Oktober 2008). Nicht einschlägig ist mit anderen Worten Art. 58 Abs. 1 ATSG.\n1.4. Daraus folgt, dass für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 21. Dezember 2017 das Bundesverwaltungsgericht und nicht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zuständig ist. Das Sozialversicherungsgericht kann daher auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie Sache wird zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nDr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}