Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist unterdurchschnittlicher Natur und zeichnet sich durch einen deutlich reduzierten Aktenumfang aus. Da ein einfacher Schriftenwechsel und eine Hauptverhandlung stattfand, erscheint vorliegend ein Honorar von Fr. 2‘800.00 (inkl. Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%) als angemessen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: