geltend gemachte Aufwand vorliegend auch als notwendig und sachgerecht erweist. 4.6. Somit ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierten Tage in der Berufsschule und der allgemein-bildende Unterricht, zusammen mit dem Selbststudium, das geforderte Minimum von 20 Stunden pro Woche erreichen. Im Ergebnis ist damit die von der Beschwerdeführerin absolvierte Nachholbildung als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren. 5.