Nach den insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen der Beschwerdeführerin besucht sie jeden Freitag die Berufsfachschule in [...] und an jedem zweiten Donnerstag des Monats den allgemein-bildenden Unterricht in [...] (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin, an HV eingereichte Beilage Nr. 3). Dem in den Akten befindlichen Stundenplan lässt sich entnehmen, dass der Unterricht freitags jeweils von 7.50 Uhr bis 15.50 Uhr (mit einer einstündigen Mittagspause) dauert (vgl. AB 6, S. 3 ff.). Den Unterricht besucht die Beschwerdeführerin zusammen mit einer weiteren Person, welche sich in der gleichen Ausbildung wie die Beschwerdeführerin befindet und im gleichen Betrieb arbeitet.