4.5.1. Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, die für die Berufsschule […] aufgewendete Ausbildungszeit erreiche das notwendige Minimum von 20 Stunden pro Woche nicht, weshalb die Nachholbildung nicht als Ausbildung qualifiziert werden könne (vgl. Einspracheentscheid, BB 1, S. 2). Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin betrage der wöchentliche Ausbildungsaufwand höchstens 15 Stunden (vgl. Einspracheentscheid, BB 1, S. 1). 4.5.2. Nach Randziffer 3359 der Wegleitung wird hinsichtlich des Ausbildungsbegriffs festgehalten, das Kind müsse sich während der Ausbildung zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen.