Daher erscheint im vorliegenden Fall das tiefe Gehalt der Beschwerdeführerin insofern als gerechtfertigt, als dass sie hierfür eine Gegenleistung in Form einer weitreichenden persönlichen und individuellen Ausbildungsbetreuung erhält. Für diese Sichtweise und damit für die Annahme des Ausbildungscharakters spricht auch, dass vorliegend der schulische und der betriebliche Teil eng miteinander verbunden sind, obwohl dies von der Konzeption der Nachholbildung her nicht zwingend vorgesehen ist (vgl. Ausführungen im Protokoll der HV, S. 1) und dass gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18.8.2016 E. 3.2 gerade dieser Zusammenhang