Sowohl aus den eingereichten Unterlagen als auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von einer Betreuungsperson, bei welcher es sich um eine Fachperson handelt und welche ausdrücklich nur für sie zuständig ist, auf dem Ausbildungsweg begleitet und dabei engmaschig betreut wird. Daher erscheint im vorliegenden Fall das tiefe Gehalt der Beschwerdeführerin insofern als gerechtfertigt, als dass sie hierfür eine Gegenleistung in Form einer weitreichenden persönlichen und individuellen Ausbildungsbetreuung erhält.