Allerdings ist zu bemerken, dass sich die genannte Situation von der vorliegend zu beurteilenden Konstellation deutlich unterscheidet. Denn bei der vorliegenden Stelle der Beschwerdeführerin handelt es sich ganz offensichtlich nicht um eine „normale“ Anstellung. Sowohl aus den eingereichten Unterlagen als auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von einer Betreuungsperson, bei welcher es sich um eine Fachperson handelt und welche ausdrücklich nur für sie zuständig ist, auf dem Ausbildungsweg begleitet und dabei engmaschig betreut wird.