49bis Abs. 3 AHVV). Damit macht die Beschwerdegegnerin zwar grundsätzlich zu Recht geltend, dass unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit eine Person, die gemäss den gesetzlichen Prämissen die Nachholbildung nebenberuflich zu einem „normalen“ Anstellungsverhältnis absolviert, sozialversicherungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden darf als jemand, der für seine Erwerbstätigkeit schlecht entlöhnt wird (vgl. Einspracheentscheid, S. 2). Allerdings ist zu bemerken, dass sich die genannte Situation von der vorliegend zu beurteilenden Konstellation deutlich unterscheidet.