Sie verdient monatlich Fr. 730.00 brutto (vgl. a.a.O.). 4.4.3. Zwar trifft es zu, dass die tiefe Entlöhnung der Beschwerdeführerin keine Voraussetzung für die Absolvierung der Nachholbildung darstellt, da diese auch Personen offensteht, welche an ihrem Arbeitsplatz zu marktüblichen Bedingungen entlöhnt werden. Insofern ist zutreffend, dass sich das Angebot der Berufsfachschule [...] an berufstätige Personen richtet (vgl. Verfügung, AB 11) und daraus kann gefolgt werden, dass in vielen Fällen kein Anspruch auf Waisenrente besteht, weil das Einkommen höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (vgl. Art. 49bis Abs. 3 AHVV).