So wird in der Verfügung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Lehrabschlussprüfung im Jahr 2019 nur unter der Voraussetzung werde ablegen können, dass sie bis zum Prüfungstermin in einem entsprechenden Betrieb tätig sei (vgl. AB 5). 4.4.2. Nach Lage der Akten ist die Beschwerdeführerin während der Dauer der Nachholbildung gleichzeitig als „Lernende Fachfrau Betreuung für Kinder“ mit einem Arbeitspensum von 60 % angestellt (vgl. Bestätigung vom 8.5.2018, an HV eingereichte Beilage Nr. 2). Dabei arbeitet sie drei Tage pro Woche und besucht je nach Semester ein bis zwei Tage pro Woche ein Ausbildungsmodul. Sie verdient monatlich Fr. 730.00 brutto (vgl. a.a.