Nachholbildung, vgl. AB 6, S. 7). Das gleiche ergibt sich aus der Verfügung vom 24. März 2017 des Erziehungsdepartements Basel-Stadt, mit welcher die Beschwerdeführerin zum Qualifikationsverfahren (zur Lehrabschlussprüfung) nach Art. 33/34 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 13. Dezember 2002 zugelassen wurde. So wird in der Verfügung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Lehrabschlussprüfung im Jahr 2019 nur unter der Voraussetzung werde ablegen können, dass sie bis zum Prüfungstermin in einem entsprechenden Betrieb tätig sei (vgl. AB 5).