4.4. 4.4.1. Bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten Nachholbildung bestehen die formalen Voraussetzungen darin, dass Prüfungskandidaten bis zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung mindestens 5 Jahre Berufserfahrung, davon 4 Jahre im Sozialbereich, aufweisen müssen. Der Beschäftigungsgrad während dieser Zeit hat im Durchschnitt mindestens 50 % zu betragen (vgl. Schreiben Berufsfachschule [...] vom 5.7.2017; schriftliche Information Fachfrau / Fachmann Betreuung Nachholbildung, vgl. AB 6, S. 7).