4.3.3. Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin vorgängig absolvierten Praktika für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Interesse, als dass darauf hinzuweisen ist, das nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die faktische Notwendigkeit eines vorgängigen Praktikums für den Erhalt einer Lehrstelle in einer Kindertagesstätte vollumfänglich anerkannt ist (vgl. BGE 139 V 209, 2012 E. 4.1 und 5.4). Zudem hat das Bundesgericht im Urteil 8C_292/2016 vom 18. August 2016 erkannt, dass unter bestimmten Umständen auch ein zweites Praktikum faktisch geboten sein könne (vgl. Erwägungen 3.4 und 3.5 vorstehend). Darauf kann verwiesen werden.