Auch wenn die Frage nach der Rückforderung einer bereits ausbezahlten Waisenrente vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, sie habe die Absicht gehabt, eine Lehre zu absolvieren aber trotz entsprechender Bewerbungen keinen Lehrstellenplatz erhalten. Zudem ist aufgrund der aktuell ernsthaft und zielstrebig absolvierten Nachholbildung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Absolvierung der bisherigen Praktika durchaus eine entsprechende Lehrstelle angetreten hätte, wenn sie damals eine solche erhalten hätte. 4.3.3.