4.3.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Auch wenn die Frage nach der Rückforderung einer bereits ausbezahlten Waisenrente vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, sie habe die Absicht gehabt, eine Lehre zu absolvieren aber trotz entsprechender Bewerbungen keinen Lehrstellenplatz erhalten.