Allerdings macht die Beschwerdegegnerin vorliegend geltend, die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne eines „Vorpraktikums“ resp. einer „Lehre“ habe keinen Ausbildungscharakter, da die Absolvierung nicht vom Gesetz vorgeschrieben sei und es sich dabei nicht um einen Ausbildungsgang handle (vgl. Protokoll HV, S. 5), weshalb nur die Nachholbildung (als solches) als Ausbildung zu betrachten sei (vgl. a.a.O.). Darüber hinaus weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie bereits für die zuvor von der Beschwerdeführerin absolvierten Praktika eine Waisenrente ausgerichtet habe.