und gegen die Lehre als sinnvoll und vernünftig. 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, der vorliegende Fall bewege sich auf dem dornenvollen Gebiet der Praktika (vgl. Protokoll HV, S. 5). An der in der Verfügung angeführten Argumentation, dass es sich bei der praktischen Tätigkeit nicht um eine Ausbildung handle, da das „Praktikum“ im gleichen Betrieb länger als ein Jahr dauern würde, hält sie jedoch zu Recht weder im Einspracheentscheid noch anlässlich der Hauptverhandlung weiter fest, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Allerdings macht die Beschwerdegegnerin vorliegend geltend, die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne eines „Vorpraktikums“ resp.