Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche aktuell 23 Jahre alt und ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist, nach bereits zwei Jahren Praktikum nicht noch ein drittes Praktikumsjahr (mit Ungewissheit auf eine anschliessende Lehrstelle) auf sich nehmen, sondern stattdessen auf dem kürzesten Weg einen Abschluss machen möchte. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend die Erstausbildung der Beschwerdeführerin betroffen ist und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der eingeschlagene Weg über die Nachholbildung gegenüber der Lehre den Vorteil der Zeitersparnis mit sich bringt, erscheint der Entscheid der Beschwerdeführerin für die Nachholbildung