49bis AHVV angerechnet werden könne (vgl. BB, S. 2). 4.2.2. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht ausführt, absolviert die Beschwerdeführerin eine berufsbegleitende Grundausbildung, ohne den herkömmlichen Bildungsgang (Lehre) zu durchlaufen. In der Hauptverhandlung darauf angesprochen, weshalb die Beschwerdeführerin keine Lehre – welche unbestrittenermassen ohne weiteres als Ausbildung anzuerkennen wäre – absolviere, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie vorgängig bereits zwei Jahre in entsprechende Praktika investiert habe und sie sich auch um einen Lehrstellenplatz beworben, indessen keinen solchen erhalten habe (vgl. Protokoll HV, S. 3).