4.2. 4.2.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte im angefochtenen Einspracheentscheid einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass es sich bei der Ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ-Kinderbetreuung an der Berufsfachschule [...] in [...] um eine berufsbegleitende Grundausbildung handle und dies ein Bildungsgang sei, der explizit nicht als Lehre gelte. Deswegen gelte auch die erforderliche Teilzeitanstellung im Sozialbereich nicht als Lehre, womit der zeitliche Aufwand der Arbeitstätigkeit nicht als Ausbildungszeit im Sinne von Art. 49bis AHVV angerechnet werden könne (vgl. BB, S. 2).