Das Sozialversicherungsgericht hielt unter den Umständen dieses konkreten Falles auch das zweite Praktikum für faktisch geboten und sprach dem Praktikum Ausbildungscharakter zu. Diese Auffassung bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich und wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18. August 2016). 4. 4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin seit August 2017 absolvierten Nachholbildung als Fachfrau Betreuung um eine Ausbildung im Sinne der vorstehend umschriebenen Verordnungsbestimmungen bzw. der vom BSV erlassenen Wegleitung handelt.