Es erwog, dass die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV nicht davon abhängt, ob im Anschluss daran im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern ob das Praktikum für die Ausbildung faktisch notwendig ist (vgl. BGE 139 V 209, 210, E. 5.1). Das Bundesgericht hat zwar die Tendenz der Kinderkrippen mehr Praktikanten- als Lehrstellen anzubieten und die Praktikantinnen für eine normale Arbeit einzusetzen ohne ihnen eine strukturierte Ausbildung zu gewähren, als bildungspolitisch bedenklich qualifiziert.