In Bezug auf Praktika wird in Randziffer 3361 der Wegleitung festgehalten, dass ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Sind die Voraussetzungen von Randziffer 3361 nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) sowie wenn das Praktikum im betreffenden Betrieb